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Hilfe bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Bei uns in Deutschland ist die häusliche Krankenpflege, die sogenannte HKP, eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie wird als Sachleistung von den Krankenkassen erbracht und ist gesetzlich in § 37 SGB V [1] normiert. Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind nicht zu verwechseln mit den Leistungen der häuslichen Pflege, die die Pflegeversicherungen erbringen.
Aber wer hat ab wann einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege und in welchem Umfang? Und wie geht man vor um Leistungen zu erhalten, die einem zustehen?
In der Regel handelt es sich um Betreuungsangebote, die zwischen der häuslichen Versorgung und der professionellen Tagespflege angesiedelt sind, wie beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen. Ziel einer solchen haushaltsnahen Dienstleistung ist es, die pflegenden Angehörigen zu entlasten, zu unterstützen. Damit hierbei eine bestimmte Qualität gesichert ist, müssen Fachkräfte diese Arbeiten erledigen.
Deshalb sind die Mitarbeiter beim HaushaltsService Straka-Jacobs ausnahmslos fachlich ausgebildet und festangestellt.
Die niedrigschwelligen Betreuungsangebote richten sich insbesondere an Demenzpatienten und an Menschen mit psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung.
Haben diese Menschen nach Feststellung des MDK einen "verrichtungsbezogenen" Hilfebedarf und ist zusätzlich ein weiterer erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach §§ 14 und 15 SGB XI gegeben, so besteht der Anspruch auf ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot.
Nun, wenn Sie pflegender Angehöriger z.B. eines an Demenz erkrankten Elternteils sind, dann haben Sie durch diese Regelung seit Anfang 2017 die Möglichkeit, sich zusätzliche Unterstützung durch einen Dienstleister zu holen, der haushaltsnahe Dienstleistungen anbietet - in Trittau ist es der HaushaltsService Straka-Jacobs. Beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe im Rahmen des niedrigschwelligen Betreuungsangebotes!
Wir bieten Ihnen maßgeschneidert genau diese professionellen haushaltsnahen Dienstleistungen!
Wenn eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann, oder sie eine solche stationäre Behandlung zwar erforderlich wäre aber nicht durchführbar ist, dann sind dies nach § 37 Abs.1 SGB V Voraussetzungen für einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege.
Und der nächste Absatz, nämlich § 37 Abs.2 SGB V, sichert den Anspruch auf häusliche Krankenpflege auch dann zu, wenn sie das Ziel der ärztlichen Behandlung gewährleistet.
Wenn also zusätzlich zur ärztlichen Behandlung eine häusliche Krankenpflege erforderlich ist, dann erhalten gesetzlich Krankenversicherte in ihrem Haushalt bzw. in ihrer Familie häusliche Krankenpflege durch geeignetes Pflegepersonal; also z. B. ambulante Pflegedienste, Sozialstationen oder ähnliche Einrichtungen.
Wichtig zu wissen: Die häusliche Krankenpflege muss ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bereits im Voraus genehmigt werden!
Damit der Arzt die "häusliche Krankenpflege" verordnen darf, gibt es eine weitere Voraussetzung; nämlich dass die nötigen Verrichtungen nicht vom Patienten selbst oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden können. Für die Verordnung benutzt der Arzt einen speziellen Vordruck, der zur Genehmigung bei der Krankenkasse vorgelegt wird. In der Regel wird häusliche Krankenpflege einmalig verordnet, für Behandlungspflege alleine (s. u.) stellt der Arzt meist ein Rezept pro Quartal aus. Eine Verordnung für einen längeren Zeitraum ist jedoch ebenfalls möglich.
Die häusliche Krankenpflege beinhaltet die erforderliche Behandlungspflege: also z. B. Medikamentenabgabe, Injektionen oder Verbandswechsel; die Grundpflege, z. B. Körperpflege, Bewegung, Hilfe bei der Ernährung.
Wichtig zu wissen: die hauswirtschaftliche Versorgung, z. B. Kochen, Wohnung aufräumen oder Einkaufen, ist ebenfalls ein Teilbereich der häuslichen Krankenpflege!
Welche Leistungen in welchem Umfang und für welche Dauer verordnungs- und genehmigungsfähig sind, wird in Richtlinien zwischen Krankenkassen und Ärzten vereinbart.